DGB & IGBCE
Oer-Erkenschwick



 


Sozialwahlen 2023
Sozialwahl: Alles, was du wissen musst
Bei Sozialwahlen wählen die Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen den Verwaltungsrat und in der Renten- und Unfallversicherung die Vertreterversammlung
Jede*r von uns kann im Leben krank, pflegebedürftig, durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr arbeitsfähig oder arbeitslos werden. Und wir alle werden älter und möchten gesund in Rente gehen. All dies wird durch die Sozialversicherungen abgesichert.
Die Träger der Sozialversicherungen verwalten sich selbst. Wer in ihren Selbstverwaltungsgremien sitzt und so über die Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung mitbestimmt, entscheidet ihr als Versicherte: alle sechs Jahre bei der Sozialwahl. 2023 ist es wieder so weit!

Um in den Sozialversicherungen eure Interessen zu vertreten, kandidieren der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Gewerkschaften bei der Sozialwahl 2023. Die Sozialwahlen finden bis zum 31. Mai 2023 statt – bequem per Post und bei manchen Trägern sogar online. Ihr könnt also ganz einfach abstimmen wo, wann und wie es euch passt. Hauptsache, ihr wählt fristgerecht und gebt eure Stimme für eine gute und bezahlbare Versorgung. Deshalb:
Egal wo, egal wann, egal wie: DGB wählen!
Für eine gute, solidarisch finanzierte Krankenversicherung
Für eine faire und sichere Rente
Für umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz
Obwohl die Sozialwahl zu den größten Wahlen in Deutschland gehört, ist oftmals nur wenig darüber bekannt.

Was ist die Sozialwahl?
Die Sozialversicherungen sind ein wichtiger Bestandteil unseres Sozialstaats. Denn sie sorgen für soziale Sicherheit, indem sie euch absichern, wenn ihr krank, arbeitslos, arbeitsunfähig oder pflegebedürftig werdet oder in Rente geht. Dazu gehören:

die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
die gesetzliche Unfallversicherung
die gesetzliche Rentenversicherung

Finanziert werden sie zu 50 Prozent von Arbeitnehmer*innen und zu 50 Prozent von Arbeitgeber*innen. Und das solidarisch: je höher das Gehalt, desto höher die Beiträge.
Die Sozialversicherungen verwalten sich selbst, sind also organisatorisch und finanziell weitgehend unabhängig vom Staat. Eine wichtige Rolle nehmen dabei die Selbstverwalter*innen ein.
Sie bilden die "Versichertengremien" der Sozialversicherungen, z.B. Verwaltungsräte bei den Krankenkassen oder Vertreterversammlungen bei den Renten- und Unfallkassen, und wirken bei Entscheidungen mit, die sich unmittelbar auf deren Leistungen und Finanzierung auswirken – und damit auf die soziale Sicherheit der Versicherten, Rentner*innen und ihrer Angehörigen.
Zudem sind sie dafür verantwortlich, dass sich die Versicherungsträger im täglichen Geschäft und bei der Umsetzung von Gesetzen an den Interessen und Bedürfnissen der Versicherten orientieren.
Im Sinne demokratischer Teilhabe habt ihr als Versicherte die Möglichkeit, zu entscheiden, wer euch in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungen vertritt. Dafür gibt es alle sechs Jahre freie und geheime Wahlen, die Sozialversicherungswahl. Kurz: Sozialwahl. Und 2023 ist es wieder so weit!

Wer darf wählen bei der Sozialwahl?

Bei der Sozialwahl wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Sozialversicherten ab 16 Jahren sowie alle Rentner*innen. Ausgenommen sind mitversicherte Familienmitglieder. Sie alle wählen die Vertreter*innen der Versicherten.
Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?
bei den Krankenkassen: ihre Mitglieder, Familienmitversicherte haben kein Stimmrecht
bei den Rentenversicherungsträgern: die versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, sowie die Rentenbezieher*innen mit Ausnahme der Hinterbliebenenrentner*innen
bei den Unfallversicherungsträgern: die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, sowie die Rentenbezieher*innen, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
Aber: Nicht bei allen Sozialversicherungsträgern finden Wahlen mit einer aktiven Wahlhandlung, Urwahl genannt, statt.
Denn um unnötige Kosten zu vermeiden, ist gesetzlich geregelt, dass Versicherte nur dort abstimmen müssen, wo mehr Kandidierende vorgeschlagen werden, als Mandate in der Selbstverwaltung zu besetzen sind. Gibt es weniger oder genauso viele Kandidierende, gelten sie automatisch als gewählt. Dies wird als Friedenswahl bezeichnet.
Zur Wahl aufgefordert werdet ihr also nur dann, wenn es bei euren Sozialversicherungsträgern zu aktiven Wahlhandlungen kommt.